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Satzung des Vereins "Gartenfreunde Wuhlheide/Lichtenberg e.V."
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Wuhlheide/Lichtenberg e.V.
(2) Sitz des Vereins ist 10318 Berlin, Am Sandberg 22.
(3) Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes Berlin-Lichtenberg der Gartenfreunde e.V.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein vereinigt als Solidargemeinschaft Kleingärtner der Kleingartenanlage Wuhlheide / Lichtenberg in Berlin-Karlshorst; er arbeitet parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(2) Der Verein hat folgende Zweckbestimmung:
· die Kleingartenanlage als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns zu erhalten, weiter zu entwickeln und die Festschreibung als Dauer-Kleingartenanlage zu erreichen,
· durch fachliche Beratung der Mitglieder auf dem Gebiet einer ökologisch orientierten, kleingärtnerischen Nutzung der Parzellen zur Pflege und zum Schutz der natürlichen Umwelt beizutragen,
· die Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband Berlin-Lichtenberg der Gartenfreunde e.V. und anderen Kleingartenvereinen sowie mit Organisationen und Behörden zur Verwirklichung der das Kleingartenwesen betreffenden Rechtsvorschriften zu fördern.
§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31. Dezember.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Natürliche Personen beantragen ihre Aufnahme beim Vorstand schriftlich. Die Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Antragsteller einen Unterpachtvertrag mit dem Bezirksverband Berlin-Lichtenberg der Gartenfreunde e.V. abgeschlossen hat.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen; deren Entscheidung ist endgültig; die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung einer Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung und deren schriftliche Anerkennung durch Unterschriftsleistung des Antragstellers wirksam. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die besondere Leistung für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung in Verbindung mit der Kündigung des Unterpachtvertrages, beides gerichtet an den Vorstand,
c) durch Ausschluß des Mitgliedes auf Beschluß der Mitgliederversammlung.
(4) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, so wenn das Mitglied
· mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen entrichtet,
· gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Organe des Vereins oder gegen die Grundsätze und Vorschriften dieser Satzung verstößt, oder
· vorsätzlich ein Vereinsmitglied tätlich angreift oder sich am gemeinschaftlichen Eigentum des Vereins oder seiner Mitglieder vergeht,
· es zuläßt, daß auf seiner Parzelle Personen geduldet werden, die schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingartengemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Der Antrag auf Ausschluß kann nur vom Vorstand des Vereins an die Mitgliederversammlung gerichtet werden. Mit dem Ausschluß enden die Rechte aus der Mitgliedschaft. Der Vorstand des Vereins gibt dem BV Gartenfreunde Berlin-Lichtenberg e.V. den Mitgliederbeschluß bekannt und beantragt die Auflösung des Unterpachtvertrages.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, am Vereinsleben teilzunehmen. Es kann alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen, an der Wahl der Organe des Vereins mitzuwirken und in dieselben gewählt zu werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung und die Festlegungen des Unter- oder Pachtvertrages sowie die Gartenordnung einzuhalten, Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu erfüllen, Mitgliedsbeiträge, den Pachtzins und alle finanziellen Verpflichtungen innerhalb der vorgesehenen Frist und in der festgelegten Höhe zu entrichten, sich kleingärtnerisch so zu betätigen, daß Schädigungen der Umwelt und der Natur sowie Belästigungen anderer Mitglieder vermieden werden und die Gemeinschaftseinrichtungen sowie seine Parzelle so zu pflegen, daß das äußere Erscheinungsbild der Kleingartenanlage nicht nachteilig beeinträchtigt wird.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsprüfungskommission.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachen Brief an die letztgenannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission sowie deren Entlastung,
c) Beschlußfassung über Satzungsänderung, Vereinsordnung und -auflösung,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Ausschluß von Mitgliedern und
h) Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfungskommission und der Delegierten zum Bezirksverbandstag.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht und ist stimmberechtigt.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die Vereinsmitglieder und die Organe des Vereins verbindlich, wenn sie mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen worden sind; es sei denn, die Satzung trifft zu spezifischen Fragen besondere Regelungen. Die Abstimmung erfolgt offen; sie kann auf Verlangen der Mitgliederversammlung geheim vorgenommen werden.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Abschluß derselben eine Niederschrift/Protokoll zu fertigen. Diese Niederschrift (Protokoll) ist vom Schriftführer zu fertigen, von ihm und vom Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und der erforderlichen Anzahl von Beisitzern. Der Vorsitzende sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer werden direkt in dieses Amt gewählt und nach HG §27 ins Vereinsregister eingetragen. Es dürfen höchstens 11 Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
In der ersten, vom Vorsitzenden einzuberufenden Vorstandssitzung beschließt der Vorstand entsprechend den Erfordernissen für den Verein, welchem Beisitzer welches Aufgabengebiet verantwortlich übertragen wird. Der Beschluß ist den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe gezahlt. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften werden dabei eingehalten.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(5) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins in Kommissionen berufen, die jewils von einem Vorstandsmitglied geleitet werden.
§ 9 Rechnungsprüfungskommission
(1) Der Rechnungsprüfungskommission gehören 3 Mitglieder an. Sie bestimmt aus ihrer Mitte den Sprecher.
(2) Die Rechnungsprüfungskommission überwacht die Kassenführung, prüft Kasse, Belege sowie die Einnahme- und Ausgaberechnung. Das Prüfungsergebnis ist zu protokollieren und dem Vorstand zu übergeben.
(3) Die Rechnungsprüfungskommission hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und den Antrag zur Entlastung des Vorstandes zu stellen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Zahlungstermin wird mit der Jahresrechnung jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Für zu spät gezahlte Mitgliedsbeiträge werden Mahngebühren erhoben.
(2) Bei Aufnahme als Mitglied in den Verein wird ein einmaliger Aufnahmebeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Zusätzlich zu dem gemäß Haushaltsplan umlagefähigen Kosten können nicht vom Vorstand beeinflußbare Kosten umgelegt werden. Überschreitet die außerplanmäßige Umlage eine Größenordnung von 0,10 DM pro Quadratmeter, so muß die Mitgliederversammlung beschließen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Verwendungszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Bezirksverband Berlin-Lichtenberg der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat; ihm sind auch das Protokoll über die Auflösung und die Unterlagen des Vereins zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 12 Satzungsänderung
Die Änderung dieser Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Sofern Satzungsänderungen beabsichtigt sind, sind diese Änderungsvorschläge der Mitgliederversammlung vierzehn Tage vorher bekanntzugeben.