Ordnung des Vereins „Gartenfreunde Wuhlheide-Lichtenberg e.V.“ (06.02.2006)
Die Ordnung verkörpert den Willen der Vereinsmitglieder zum kameradschaftlichen, nachbarlichen Umgang, der Achtung der Persönlichkeit, der Erfüllung der Pflichten aus dem Pachtverhältnis und dem Schutz des Vereinseigentums. Grundlage der Vereinsordnung sind das Bundeskleingartengesetz, die Berliner Gesetzgebung, die Satzung des Kleingartenvereins „Gartenfreunde Wuhlheide-Lichtenberg e.V.“ und der aktuelle Zwischenpachtvertrag.
1. Jedes Vereinsmitglied hat für Ruhe und Ordnung auf seiner Parzelle zu sorgen. Das Betreiben lärmintensiver Geräte wie Kreissägen, Rasenmäher, Schredder u.a. an Sonn- und Feiertagen ist nicht gestattet. In der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist die Mittagsruhe und von 22.00 bis 06.00 Uhr die Nachtruhe einzuhalten. Auch im Kleingarten gilt die amtliche Lärmschutzverordnung.
2. Die Vereinsmitglieder sind angehalten, sich an der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen. Bei Nichtbeteiligung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der dafür geleisteten Einzahlung. Diese wird zur Entschädigung der Mitglieder verwendet, die zusätzliche Arbeitsleistungen erbringen, sowie für Materialeinkäufe
3. Die Wege und Freiflächen der KGA dürfen nicht artfremd genutzt, eigenständig umgestaltet und verunreinigt werden.
4. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Hälfte des an die Parzelle angrenzenden Weges bzw. der Freifläche zu pflegen. Diese Pflegearbeit ist nicht Bestandteil der festgelegten Gemeinschaftsarbeit, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden
5. Hunde sind außerhalb der Parzellen an der Leine zu führen. Innerhalb der Parzellen sind sie so zu halten, dass von ihnen keine Gefährdung oder Belästigung anderer Vereinsmitglieder oder Besucher der Anlage ausgehen können.
6. Die Vereinsmitglieder sind für die Ordnung und Sauberkeit der von ihnen genutzten Stellplätze für Mülltonnen verantwortlich. Das Einbringen von Gartenabfällen und Sperrmüll in diese ist nicht zulässig. Für deren Entsorgung haben die Gartenfreunde selbst zu sorgen. Beim Vorstand können BSR-Laubsäcke erworben werden. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art ist untersagt.
7. Unsere Kleingartenanlage befindet sich in einem Trinkwassereinzugsgebiet. Die Anwendung von als sehr giftig oder giftig eingeschätzten Herbiziden, sonstigen Pflanzenschutzmitteln, die Verunreinigung des Bodens durch Chemikalien, das Ausbringen von Jauche, sowie das Anlegen und Betreiben von Sickergruben sind verboten. Bei Handlungen, die zur Verunreinigung von Boden und Grundwasser geführt haben, ist der Verpächter berechtigt, eine Schadensbeseitigung vom Unterpächter zu fordern. Im übrigen ist allen behördlichen Anordnungen z.B. bei der Rattenbekämpfung, bei der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Krankheitserregern auf eigene Kosten und Gefahr nachzukommen.
8. In der Kleingartenanlage gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h für Kraftfahrzeuge. Diese dürfen in der Anlage nicht gewaschen und umweltschädigend repariert werden. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Anhängern über 500 kg Traglast und Booten auf den Parzellen ist untersagt.
9. Feuerwerkskörper dürfen in der Anlage nicht abgebrannt werden. Zur Sicherung gegenüber allen Risiken aus dem Unterpachtvertrag ist eine Feuer- und Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Der Versicherungsvertrag und die Prämienquittungen sind auf Verlangen vorzulegen.
10. Hecken als Einfriedungen, sowie neu zu errichtende Zäune dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Mauern als Einfriedungen sind nicht gestattet. Die Verwendung von wertvollem Material für Zäune (z.B. schmiedeeiserne Gitter) ist nicht gestattet. An den Einfriedungen dürfen sichtbehindernde Materialien (z.B. Rohrmatten) nicht angebracht werden.
11. Abwässer und Fäkalien müssen in zugelassenen und genehmigten Auffanggruben gesammelt und ordnungsgemäß und nachweislich entsorgt werden.
12. Alle baulichen Vorhaben, wie z.B. das Errichten oder Verändern einer Laube, das Brunnenbohren, Anlegen einer Fäkaliengrube und Verlegen von Elektroleitungen u.s.w. bedürfen zunächst einer Zustimmung durch den Vorstand, der auch über die weiteren Genehmigungsschritte und rechtlichen Normen Auskunft gibt. Nicht betroffen hiervon sind Instandhaltungsmaßnahmen an den vorhandenen Baukörpern.
13. Handelübliche Wasserbecken sind bis zu einem Durchmesser von 3 Metern zulässig. Sie dürfen nicht in den Boden eingebaut/eingegraben werden. Die Wasserbecken sind im Oktober abzubauen. Im Kleingarten darf ein Teich bis zu einer Größe von 3 % der Kleingartenfläche, maximal 10 qm angelegt werden, und zwar mit flachen Randbereichen. Der Teich darf nicht aus Beton oder sonstigem Mauerwerk errichtet werden und muss für eine Bepflanzung geeignet sein.
14. Grillgeräte sind so zu nutzen, dass keine Rauchbelästigungen entstehen. Offene Feuer im Garten und das Verbrennen von Holz und Reisig in Grillgeräten ist untersagt.